Zum 01.06.2021 ist der „Tarifvertrag zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern bei der AWO in Nordrhein-Westfalen“ in Kraft getreten.
Beschäftigte können mit Ihrem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbaren, dass künftige monatliche Entgeltbestandteile zum Zwecke des Leasings eines Fahrrades sowie leasingfähiges Zubehörs umgewandelt werden. Für die Zeit der Entgeltumwandlung überlässt der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Beschäftigten sind für die Laufzeit des Leasingvertrages längstens jedoch für 36 Monate an die Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht. Aus dem Angebot des Leasinggeber kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000 € nicht überschreitet. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme des Fahrrads und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt.