Das BAG hatte am 19.12.2018 entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die Mehrarbeit leisten müssen, den gleichen Anspruch auf einen Zeitzuschlag wie Vollzeitbeschäftigte haben. Es würde eine Benachteiligung darstellen, wenn Teilzeitbeschäftigte erst bei einer über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgehende Arbeitszeit einen Mehrarbeitszuschlag erhalten.
Während einzelne Arbeitgeber wie z.B. das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon umsetzen, lehnt die AWO in NRW die Umsetzung dieses Urteils strikt ab. Damit gibt es für die Teilzeitbeschäftigten in den tarifabhängigen AWO-Unternehmen nur noch eine einzige Option, um zu ihrem Recht zu kommen: alle 6 Monate einen Antrag im Rahmen der Ausschlussfrist stellen. Ziel dieser Anträge wäre es, für jede ausgezahlte oder in ein Arbeitszeitkonto eingebrachte Mehrarbeitsstunde den Differenzbetrag zwischen der Mehrarbeitsvergütung und der Überstundenvergütung von Vollzeitbeschäftigten zu beanspruchen. Soweit im Betrieb ein Betriebsrat aktiv ist, kann er allen Teilzeitbeschäftigten mit einem halbjährlichen Kollektivantrag diese "Last" abnehmen. In jedem Fall müssen die Teilzeitbeschäftigten innerhalb von drei Jahre Klage beim Arbeitsgericht einreichen und ihren konkreten Anspruch beziffern, wenn sie nicht nach Ablauf der 3 Jahre Monat für Monat Ansprüche aus der Vergangenheit verlieren wollen.
Bis ein erstes rechtskräftiges Urteil vorliegt, können Jahre vergehen. Als z.B. Anfang 2001 zahlreiche Beschäftigte Anträge auf Auszahlung der gestrichenen Geriatriezulage stellen mussten, dauerte es 6 Jahre, bis das Bundesarbeitsgericht den Anspruch der Beschäftigten bestätigte. Viele die keine Klage eingereicht hatten, verloren dadurch sehr viel Geld. Diejenigen, die keinen Antrag gestellt hatten, verloren noch viel mehr.
Vom 30. August bis 1. September feiert die AWO unter der Losung "100 Jahre Menschlichkeit" ein großes Jubiläumsfest. Für viele Beschäftigte der AWO gibt es allerdings einen Wermutstropfen. Die tariflichen Bedingungen bei der Arbeiterwohlfahrt sind im Bundesgebiet äußerst unterschiedlich und vielerorts einer Arbeiterwohlfahrt nicht würdig. Anläßlich des 100. Geburtstages der AWO forderten 70 aktive Interessensvertreter/innen aus AWO-Unternehmen Deutschlands auf einer tarifpolitischen Konferenz der Gewerkschaft ver.di in Leipzig am 13.03.2019 in einer Resolution "100 Jahre AWO - 100arif". "Wo AWO draufsteht, muss auch AWO drin sein" war die einhellige Auffassung der Tagungsteilnehmer/innen. Unter dieser Resolution werden nun auch Unterschriften gesammelt.
Am letzten Tag der Erklärungsfrist am Freitag, den 12.04.2019, stimmte die ver.di-Tarifkommission der Tarifeinigung vom 07.03.2019 zu. Der AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.V. hat daraufhin seine Beschäftigten darüber informiert, dass die erste Tariferhöhung rückwirkend ab Januar 2019 bereits mit der Entgeltabrechnung Ende Mai ausgezahlt wird.
In der 4. Tarifverhandlung wurde zwei Tage lang verhandelt. Die Tarifrunde 2019 endete am 07.03.2019 mit einer Einigung.
Die Tarifkommission tagte einen Tag nach der Verhandlung, um die Einigung zu bewerten. Die Erklärungsfrist bis zum 12.04.2019 soll dazu genutzt werden, die ver.di-Mitglieder nach ihrer Meinung zu befragen. Zum Ende der Erklärungsfrist wird die ver.di-Tarifkommission entscheiden, ob die Tarifeinigung angenommen und damit abgeschlossen werden soll.